§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Stand: 13.04.2025
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Wird zitiert von 325 Entscheidungen zu § 127 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.04.2008 – IV R 50/06Änderung von Steuerbescheiden: Anwendbarkeit von § 127 AO auf Korrekturvorschriften sowie Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 02.07.1980 – I R 74/77Zitiert von 12
- FG Thüringen, 22.09.2011 – 4 K 255/10
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 05.03.1985 – VII R 146/84Zitiert von 3
- FG Köln, 10.03.2022 – 10 K 2288/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.01.2026 – 11 K 2249/25
- VGH Hessen, 12.11.2025 – 5 B 1939/25Zitiert von 3
- BFH, 10.07.2025 – III R 24/24Unzulässige Klage gegen die AusgangsbehördeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.